Gesetze und Vorschriften

Feuerwerk beinhaltet Schwarzpulver
– Schwarzpulver ist Sprengstoff –
Sprengstoff ist direkt mit dem Sprengstoffgesetz verknüpft

 Mit diesen einfachen Worten lässt sich sehr gut erklären, warum niemand, der mit Feuerwerk umgehen, Feuerwerk vertreiben oder Feuerwerk herstellen will, am Sprengstoffgesetz, seinen Verordnungen, dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und zahlreichen weiteren Vorschriften vorbei kommt.

Einige wichtige Vorschriften und Regeln sind nachfolgend verkürzt wiedergegeben. Der vollständige Wortlaut ist den entsprechenden Werken zu entnehmen, weitere Vorschriften sind evtl. zu beachten. Wer den tiefen Einstieg in die Materie wagen möchte, der sei an die zahlreichen Links zu den vollständigen Texten am Ende dieses Artikels verwiesen.

 Feuerwerkseinteilung

Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt und die Zuordnung wird, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gemäß nachfolgender Tabelle gekennzeichnet:

Kategorie Zulassungs-
zeichen 
Bezeichnung Abgabe an Personen Fachkunde
nötig 
F1 BAM-F1-xxxx Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen
("Jugend- / Tischfeuerwerk")
ab 12 Jahre Nein 
F2 BAM-F2-xxxx Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen
("Silvesterfeuerwerk")
ab 18 Jahre Nein
F3 BAM-F3-xxxx Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen
("Mittelfeuerwerk")
ab 21 Jahre
Erlaubnis nötig
Nein
F4 BAM-F4-xxxx Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen
("Großfeuerwerk")
ab 21 Jahre
Erlaubnis nötig
(Pyrotechniker)
Ja
T1 BAM-T1-xxxx Feuerwerkskörper geringer Gefahr zur Verwendung auf Bühnen
Raketenmotoren bis 20g Treibstoffgewicht
ab 18 Jahre Nein
T2 BAM-T2-xxxx  Feuerwerkskörper großer Gefahr zur Verwendung auf Bühnen
Raketenmotoren ab 20g Treibstoffgewicht
ab 21 Jahre
Erlaubnis nötig
(Pyrotechniker)
Ja
S1 BAM-S1-xxxx Pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit ab 18 Jahre Nein
S2 BAM-S2-xxxx Pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit ab 21 Jahre
Erlaubnis nötig
(Pyrotechniker)
Ja

 

Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der höchsten Kategorie.

 

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 – „Jugendfeuerwerk“

Sie dürfen das ganze Jahr über abgegeben werden, jedoch nur an Personen, die älter als 12 Jahre sind (§21 (1) 1. SprengV). Kinder unter 12 Jahren dürfen diese Gegenstände nur unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden. Typische Vertreter dieser Kategorie sind Knallteufel, Knallbonbons und Tischfeuerwerk.

 

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 – „Silvesterfeuerwerk“

dürfen nur an Personen über 18 Jahre und in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. (Silvester) in festen Verkaufsräumen vertrieben werden. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28.12. zulässig. (§22 (1) 1.SprengV)

Die Verwendung von Gegenständen der Kategorie F2 ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt. Regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen sind zu beachten – z.B. Verbot an bestimmten Plätzen, im Altstadtbereich, etc. Prinzipiell ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten.

An allen anderen Tagen im Jahr darf ein Feuerwerk der Kategorie F2 nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgebrannt werden (i.d.R. die Gemeinde / Stadt). (§24 (1) 1. SprengV) Das Feuerwerk ist dabei mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen. Unter Vorlage dieser Genehmigung kann entsprechendes Feuerwerk in zahlreichen Online-Shops oder direkt bei Ihrem lokalen Feuerwerksbetrieb erworben werden – natürlich auch bei der Kunstfeuerwerkfabrik Fritz Sauer.

Achtung: Die private Haftpflichtversicherung deckt in der Regel nur Feuerwerksschäden in der Zeit vom 31.12 bis 01.01. Ist ein Feuerwerk außerhalb dieser Zeit geplant, sollte unbedingt die Haftpflichtversicherung des verantwortlichen Feuerwerkers informiert und eine schriftliche Deckungszusage eingeholt werden. Gegebenenfalls ist für dieses singuläre Ereignis eine gesonderte Versicherung abzuschließen!

 

Feuerwerkskörper der Kategorie T1

dürfen nur für den gewerblichen Bereich bzw. für technische Zwecke von Personen ab 18 Jahren erworben und verwendet werden; das Verwenden ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung den zuständigen Behörden anzuzeigen. Die Hinweise auf der Verpackung sowie geg. alle weiteren sicherheitsrelevanten Vorschriften gemäß Versammlungsstättenverordnung sind zu beachten.

 

Pyrotechnik in Fußballstadien

Dieses Thema kocht in letzter Zeit massiv unter Fußballfans und den Stadionverantwortlichen hoch.

Prinzipiell ist zu sagen, dass sämtliche Bengallichter der Kategorie T1 zuzuordnen sind und nur von einem bestimmten Personenkreis nach erteilter Erlaubnis bestimmungsgemäß verwendet werden dürfen. Ein Fußballspiel gehört nicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung, eine Zulassung nach befreienden Vorschriften gemäß 1. SprengV liegt nicht vor, das Mitführen oder gar Abbrennen im Stadion ist somit verboten. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht; mit Stadionverboten, Ermittlungs- und Strafverfahren ist zu rechnen.

Der Vertrieb von Feuerwerkskörpern wie z.B. Rauchpulver, Bengalfeuer oder Warnfackeln über eBay ist in Deutschland untersagt, mit einer kostenpflichtigen Abmahnung ist zu rechnen!

 

Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4 und T2

welche die Firma Sauer verwendet, dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern verwendet und an Personen abgegeben werden, welche im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 oder eines Befähigungsschein nach § 20 SprengG sind. Das Feuerwerk ist spätestens 2 Wochen vorher durch die ausführende Firma bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Abbrennplatz ist vorher zu besichtigen und auf Eignung zu prüfen.

 

Pyrotechnische Munition

fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.

 

Bühnenfeuerwerk

§ 23 (6) 1.SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen dürfen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie bei Film- und Fernsehproduktionen nur dann vorgeführt werden, wenn sie vorher verwendungsgemäß erprobt worden sind. Die Erprobung bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, die Verwendung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern bedarf der Genehmigung der für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle (Ordnungsamt) und ist zwei Wochen vorher anzuzeigen.

 

§ 35 VStättV (Versammlungsstättenverordnung)

(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Auf das Verbot ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

 

BGV C1 (BG-Vorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung")

- § 1 Diese Vorschrift gilt für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten und den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie. Hierzu zählen u.a. Spielflächen in Mehrzweckhallen und Schulen, Varietés und Kabaretts, Bars und Diskotheken.

- § 28 pyrotechnische Gegenstände dürfen nur unter Aufsicht einer ausgebildeten Fachkraft, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Berechtigung für die vorgesehene Tätigkeit ist, verwendet werden.

Bühnenfeuerwerksartikel der Kategorie T1 und T2 dürfen nur für technische Zwecke im Rahmen von Bühnen-, Film- und Fotoproduktionen, sowie Musik-, und Showveranstaltungen verwendet werden. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Gegenstände an Verbraucher sind nur gegen Aushändigung eines schriftlichen Auftrages mit Bescheinigung der Verwendung für zugelassene Zwecke erlaubt. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Gegenstände an Verbraucher sind nur in ungeöffneter Originalverpackung erlaubt.

Die oben bezeichneten Vorschriften basieren auf deutschen Gesetzen. Bitte beachten Sie, dass in anderen Ländern andere Vorschriften in Bezug auf die Verwendung von pyrotechnischen Bühnen- und Showequipment gelten können! Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Land zuständigen Behörden.

 

Gesetzestexte und Vorschriften (Auswahl)

 Weitere Links